Allgemeine Geschäftsbedingungen RERi GmbH & Co. KG
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen von RERi GmbH & Co. KG („RERi GmbH“) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Allgemeinen Geschäftsbedingungen (z.B. Einkaufsbedingungen) des Kunden gelten nicht an, es sei denn, RERi GmbH hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn RERi GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von den Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
1. Vertragsgegenstand
1.1 RERi GmbH verkauft dem Kunden die im Kaufvertrag (nachfolgend: ”Vertrag”) bezeichneten Sachen (nachfolgend: “Produkte”).
1.2 Aufstellung, Installation, Wartung und Reparatur von Produktionen sind nur dann Gegenstand des Vertrages, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
1.3 Für das Produkt erhält der Kunde die vom Hersteller vorgesehene technische Dokumentation (Montage bzw. Installationsanleitung, Bedienungsanleitung, Wartungsanleitung).
1.4 Abbildungen, Zeichnungen, technische Beschreibungen, Fertigungs- und Funktionsskizzen sowie sonstigen Unterlagen im Sinne von technischen Dokumentationen unterliegen im Allgemeinen fortlaufenden Veränderungen. Sie sind für RERi GmbH bindend, soweit sie Teil eines von RERi GmbH verbindlichen Angebotes bzw. Teil des Vertrages sind. Nicht bindende technische Dokumentationen werden durch RERi GmbH als nicht bindend bezeichnet (“Abbildung ähnlich”, “ca.”). Nicht bindend und ggf. nicht mehr aktuell in diesem Sinne sind bloße Katalogangaben oder Angaben auf Webseiten. Technische Änderungen in Katalogen, Webseiten und technischen Dokumentationen bleiben vorbehalten.
1.5 An Abbildungen, Zeichnungen, technische Beschreibungen, Fertigungs- und Funktionsskizzen sowie sonstigen Unterlagen im Sinne von technischen Dokumentationen behält sich RERi GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor. Unbeschadet sind Rechte Dritter an diesen Unterlagen. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von RERi GmbH.
2. Garantien
2.1 Leistungsbeschreibungen über die verkauften Produkte stellen als solche keine Garantien im Sinne von § 443 BGB dar.
2.2 Soweit dem Kunden die GARANTIEERKLÄRUNG für RERi GMBH Photovoltaikmodule überlassen wird, begründet diese gegenüber Endkunden nur die sich aus dieser Garantieerklärung ergebenden Rechte.
2.3 Leistet der Hersteller der Produkte oder ein Dritter aus der Lieferkette eine Garantie neben den gesetzlichen Rechten, so wird RERi GmbH diese an den Kunden weitergeben. Für diese Fälle ist den Produkten eine Garantiekarte beigefügt, die der Kunde verbindlich unterschrieben an RERi GmbH zurückleiten wird. Der Umfang der gegebenenfalls erteilten Garantie ergibt sich aus dem Vertrag i.V.m. der Garantiekarte des Herstellers bzw. des Dritten. Zur Wahrung der Garantieansprüche kann sich der Kunde im Falle des Auftretens von unter die Garantie fallenden Fehlern/ Mängeln direkt an den Hersteller bzw. den Dritten wenden und muss dabei die Garantiebestimmungen des Herstellers bzw. des Dritten beachten, insbesondere die Unversehrtheit des Produktes, die Art der Meldung u. ä. In vorstehendem Falle wird der Kunde auch RERi GmbH im Hinblick auf die eventuelle Geltendmachung von Ansprüchen informieren und ihn über die Handhabung der Garantie durch den Hersteller bzw. den Dritten auf dem Laufenden halten.
2.4 RERi GmbH lässt gegen sich die Garantiebedingungen des Herstellers bzw. des Dritten aus vorstehendem Absatz insofern gelten, als zum einen die Verjährungsfrist für die Haftung wegen eines Sach- und/ oder Rechtsmangels erst mit Kenntnis im Rahmen der Garantiebedingungen beginnt und zum anderen diese Frist durch die Untersuchung, Behebung und Austausch-Handhabung seitens des Herstellers bzw. des Dritten bis zum endgültigen Abschluss dieser Bemühungen gehemmt ist.
3. Vertragsschluss
3.1 Die Darstellung der Produkte im Online-Shop oder Top Angebot Anzeige stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar. Durch Anklicken des Buttons „Bestellung
senden“ geben Sie eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab (einseitige Willenserklärung). Die Bestätigung und Annahme der Bestellung (Auftragsbestätigung) erfolgt durch das senden einer Auftragsbestätigung per E-Mail und oder Post (spätestens binnen 7 Tagen) durch die RERi GmbH. Mit dieser Bestätigung ist der Kaufvertrag zustande gekommen.
4. Lieferung
4.1 Die Lieferung erfolgt an die im Angebot/im Vertrag angegebene Anschrift des Kunden. Die Höhe der Transportkosten entnehmen Sie bitte der Seite Liefer-& Versandkosten.
4.2 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer der RERi GmbH. Ist eine eventuelle Nichtlieferung von RERi GmbH zu vertreten, beruft sich RERi GmbH auf diesen Vorbehalt nicht. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
4.3 RERi GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit für den Kunden Teillieferungen nicht unzumutbar sind. Die aus solchen Teillieferungen für den Kunden entstehenden Mehrkosten trägt RERi GmbH. Wünscht der Kunde eine oder mehrere Teillieferungen, so trägt der Kunde die Mehrkosten.
5. Lieferzeit, Haftung
5.1 Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
5.2 Wird die RERi GmbH trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtung durch höhere Gewalt, insbesondere durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (z.B.: Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik oder Aussperrung, Betriebsstörungen, Engpässe beim Hersteller) gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird RERi GmbH in diesen Fällen die Lieferung und Leistung unmöglich, so wird RERi GmbH von ihren Leistungspflichten befreit.
5.3 Lieferverzug: Die RERi GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 BGB oder von § 376 HGB (Fixhandelskauf) ist. Die RERi GmbH haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von der RERi GmbH zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist diese geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Die RERi GmbH haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von RERi GmbH zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen ist RERi GmbH zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von RERi GmbH zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die RERi GmbH haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von RERi GmbH zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist jedoch die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5.4 Im Übrigen haftet RERi GmbH im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 1,5% des Lieferwertes.
5.5 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
6. Pflichten des Kunden
6.1 Der Kunde trägt dafür Sorge, dass zum vorgesehenen Lieferzeitpunkt das Produkt ordnungsgemäß am vereinbarten Lieferort abgeliefert werden kann.
6.2 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Produkte unverzüglich nach Anlieferung auf deren Vollständigkeit und augenscheinliche Unversehrtheit (auch hinsichtlich der Dokumentation) zu überprüfen. Etwaige Mängel wird der Kunde RERi GmbH unverzüglich, in schriftlicher Textform mitteilen (Untersuchungs- und Rügepflicht).
6.3 Im Falle etwaiger Mängelrügen durch den Kunden ermöglicht und gewährt dieser der RERi GmbH und dessen Personal Zutritt zu den entsprechenden Geräten/ Räumen bzw. Anlagen.
7. Vergütung, Preise
7.1 Skonti sind ausdrücklich zu vereinbaren, wenn sie nicht auf Rechnungen der RERi GmbH bereits eingeräumt werden.
7.2 Soweit im Vertrag vereinbart, ist RERi GmbH ist berechtigt, eine Vorauszahlung auf die gesamte Auftragssumme zu verlangen.
7.3 Im Übrigen sind alle Rechnungen von der RERi GmbH innerhalb von 7 Kalendertagen nach ihrem Zugang fällig und zahlbar.
7.4 Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto der RERi GmbH endgültig verfügbar ist.
7.5 Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
8. Aufrechnung, Zurückbehaltung
8.1 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind.
8.2 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 RERi GmbH behält sich das Eigentum an der Kaufsache (verkauftes und geliefertes Produkt) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor.
9.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere im Falle des Zahlungsverzugs, ist die RERi GmbH berechtigt, das Produkt zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Produktes durch RERi GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, RERi GmbH hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Produktes durch die RERi GmbH liegt stets eine Kündigung des Vertrages vor. Die RERi GmbH ist nach Rücknahme des Produktes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten und derjenigen Kosten, die RERi GmbH entstehen, indem RERi GmbH das Produkt in einen wiederverkaufsfähigen Zustand versetzt – anzurechnen.
9.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde RERi GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist die RERi GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den der RERi GmbH entstandenen Ausfall.
9.4 Der Kunde ist berechtigt, das Produkt im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der RERi GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) der Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob das Produkt ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Die RERi GmbH nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der RERi GmbH die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die RERi GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann die RERi GmbH verlangen, dass der Kunde der RERi GmbH die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
9.5 Die Verarbeitung oder Umbildung des Produktes durch den Kunden wird stets für die RERi GmbH vorgenommen. Wird das Produkt mit anderen der RERi GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die RERi GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Produktes (Warenpreises einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für das unter Vorbehalt des Eigentums gelieferten Produkts.
9.6 Wird das Produkt mit anderen der RERi GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die RERi GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der RERi GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die RERi GmbH.
9.7 Der Kunde tritt der RERi GmbH auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von der RERi GmbH gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Die RERi GmbH nimmt die Abtretung an.
9.8 Die RERi GmbH verpflichtet sich, die der RERi GmbH zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der RERi GmbH.
10. Mängel, Haftung
10.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, sofern der Kunde Kaufmann ist.
10.2 Soweit ein Mangel des Produktes im Sinne von §§ 434, 435 BGB vorliegt, ist die RERi GmbH nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung ist die RERi GmbH verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache zu einem anderen Ort als dem Lieferort verbracht wurde.
10.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
10.4 Die RERi GmbH haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von der RERi GmbH beruhen. Soweit die RERi GmbH keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10.5 Die RERi GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die RERi GmbH schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
10.6 Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von der RERi GmbH auch im Rahmen von Abs. 3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
10.7 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
10.8 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
10.9 Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
10.10 Hat die RERi GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie im Sinne des § 443 BGB für die Beschaffenheit übernommen, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängelhaftung und deren Verjährung unberührt. Unberührt bleibt die Haftung von der RERi GmbH für fehlerhafte Produkte nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes. Unberührt bleibt die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
11. Gesamthaftung
11.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 10 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
11.2 Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
11.3 Soweit die Schadensersatzhaftung der RERi GmbH ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von der RERi GmbH.
12. Kennzeichen
12.1 Der Kunde ist verpflichtet, Kennzeichen des/der Hersteller zu beachten, welche auf den Produkten aufgebracht sind. Dies gilt insbesondere für Marken.
12.2 Die Lieferung von Produkten unter einem Kennzeichen ist nicht als Zustimmung seitens der RERi GmbH zum Gebrauch dieses Kennzeichens für die daraus eventuell durch den Kunden hergestellten weiteren Produkten anzusehen. Entsprechendes gilt für Kennzeichen auf Verpackungen oder in der dazugehörigen technischen Dokumentation oder in Werbematerialien.
13. Technische Beratung
13.1 Etwaige anwendungstechnische Beratung von der RERi GmbH in Wort, Schrift oder durch Versuche außerhalb einer gesonderten Vereinbarung zur Beratung (vergütungspflichtiger Beratungsvertrag), erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Kunden nicht von der eigenen Prüfung der von der RERi GmbH gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
13.2 Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten von der RERi GmbH und liegen im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Kunden.
14. Verbraucherklausel
14.1 Für Verträge zwischen der RERi GmbH und einem Verbraucher (Verbrauchervertrag) gelten die Ziffern 4 Abs. 2 (Gefahrenübergang), sowie Ziffern 10 (Mängel, Haftung) und 11 (Gesamthaftung) nicht. Es verbleibt insoweit bei den gesetzlichen Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf.
14.2 Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Handelsklauseln sind nach den einschlägigen IINCOTERMS auszulegen. Die Geltung des UN-Kaufrechts (“CISG”) wird ausgeschlossen.
15.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche aus dem Vertrag ist der Sitz von der RERi GmbH, sofern der Kunde Kaufmann ist. In diesem Fall ist die RERi GmbH jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
16.1 Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen sind ausschließlich in schriftlicher Textform zu erfolgen.
16.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
16.3 Die Rechtsfolgen im Falle der (Teil-)Unwirksamkeit richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
17. Vertragssprache
Die Vertragssprache ist Deutsch.
Zahlung
Abweichende Zahlungen als 100 % Vorkasse zu Gunsten der RERi GmbH müssen ausdrücklich und schriftlich auf dem Bestellformular erfolgen und in der Auftragsbestätigung durch die RERi GmbH schriftlich bestätigt werden.
RERi GmbH & Co KG
Stüvenbrede 4
D-49084 Osnabrück
Telefon: +49 541 999733-0
Fax: +49 541 999733-29
E-Mail: info@pv.tv
Web: www.pv.tv/ www.photovoltaikanlage.biz
Persönlich haftende Gesellschafterin: connectM Creativ GmbH
Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Lars Menebröcker
Stand 09.10.2012